Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines und Angebote

Unsere Angebote richten sich nur an Unternehmer, §14 BGB, also an natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern, § 13 BGB.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Wenning Automotive GmbH, Am Galgenbuck 13, 90613 Großhabersdorf betreffend den B2B-Onlineshop www.auto-chiptuning.de, www.auto-chiptuning.net, www.msc-tuning.de und alle zur Domain gehörenden Sub-Domains an Kunden aus der Bundesrepublik Deutschland.
Mit der Auftragserteilung an uns, gleichgültig in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Auftraggeber/Besteller unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an. Sie gelten für künftige Kaufverträge auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Unsere Angebote sind freibleibend. Wir sind an unser Angebot bis zum 30. Tag nach dem Ausstellungsdatum des Angebots gebunden. Die Entgegennahme mündlicher, telefonischer, telegraphischer oder gefaxter Aufträge erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers, d. h. Übermittlungsfehler sowie sonstige etwaige Mißverständnisse gehen zu Lasten des Bestellers. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich der Auftragsumfang und -inhalt aus dieser. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Wenning Automotive GmbH schriftlich bestätigt worden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Bestellers, die unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen entgegenstehen, werden hiermit ausdrücklich abgelehnt. Auch wenn der Auftraggeber/Besteller eigene Bedingungen mitteilt, gelten spätestens mit dem Empfang der Ware und Leistungen unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen als vereinbart. Bestätigungsschreiben des Auftraggebers/Bestellers verpflichten die Wenning Automotive GmbH nicht, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Soweit Motor- und Leistungssteigerungsvarianten in Publikationen, in Angeboten, der Werbung etc. der Wenning Automotive GmbH zur Warenkennzeichnung Hinweise auf eine KW-/ PS- oder Nm- Angaben enthalten, handelt es sich um eine Warenkennzeichnung, die nicht als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des Gesetzes oder bestimmte Eigenschaft der Sache zu verstehen ist. Etwa auftretende Minderleistungen stellen keinen Sachmangel dar. Ein Anspruch auf Erreichung der Leistungsangabe in der Warenkennzeichnung besteht nicht. Die in der Warenkennzeichnung enthaltenen KW-/ PS- oder Nm- Angaben wurden bei unseren Testfahrzeugen ermittelt und stellen somit keine Leistungswerte dar, die mindestens erreicht werden müssen.


2. Auftragserteilung

Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Sie ist erst nach Postzustellung für uns verbindlich eingegangen. Bei mündlicher Auftragserteilung haften wir nicht für Fehl-, Minder- oder Mehrlieferung. Dieses Risiko trägt im vollem Umfange der Auftraggeber/Besteller. Soweit der Auftraggeber/Besteller nicht ausdrücklich eine Auftragsbestätigung verlangt, gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.


3. Abnahme

Sobald der Liefergegenstand (Fahrzeug, Aggregat und/oder Teil) übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, gilt der Liefergegenstand als abgenommen und ordnungsgemäß geliefert. Die Übergabe des Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich in unserer Firma. Der Auftraggeber/Besteller kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen, nachdem die Fertigstellung gemeldet und die vorläufige oder endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, den Liefergegenstand (Fahrzeug, Aggregat und/oder Teil) gegen Bezahlung der Rechnung abholt. Kommt der Auftraggeber/Besteller mit der Abnahme des ihm ordnungsgemäß angebotenen Liefergegenstandes oder der Leistung in Verzug, ist die Wenning Automotive GmbH nach Ablauf einer Nachfrist von 8 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz in Höhe von 30 % des Rechnungswertes zu verlangen, und zwar ohne Nachweis der Schadensentstehung und Schadenshöhe. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, daß ein geringerer Schaden oder gar kein Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Soweit von den oben genannten Rechten Gebrauch gemacht wird, kann die Wenning Automotive GmbH unbeschadet sonstiger Rechte über den Kaufgegenstand frei verfügen. Wird ein Fahrzeug nach Ablauf der Nachfrist nicht abgeholt, ist die Wenning Automotive GmbH berechtigt, als Standgeld die ortsüblichen Einstellgebühren für tageweise eingestellte Fahrzeuge, mindesten jedoch € 20,-/ Tag in Rechnung zu stellen.


4. Versand

Bei Versendung des Liefergegenstandes geht die Gefahr auf den Auftraggeber/Besteller über, sobald die verkaufte Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder sonst einer zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wurde. Auf Wunsch des Auftraggebers/Bestellers kann auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl-, Bruch,- Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert werden. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Auftraggeber/Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber/Besteller über. Die Wenning Automotive GmbH ist berechtigt, Teillieferungen auszuführen. Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten. Liegen zwischen Auftragserteilung/Bestellung und Lieferung an den Auftraggeber/Besteller mehr als 4 Monate oder ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Bestellung maßgeblich, sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen.


5. Zahlungsbedingungen

Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug entweder bei Abholung der Ware in bar oder bei Versand gegen Nachnahme oder Vorkasse zu leisten. Für Lieferungen, die nicht per Nachnahme oder Vorauskasse erfolgen, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Gegen unsere Ansprüche kann nur dann aufgerechnet werden, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers/Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber/Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers/Bestellers ist die Wenning Automotive GmbH berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG zu berechnen.


6. Lieferfristen

Die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine sind nicht fix und nur als annähernd zu betrachten, sie werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Ihre Nichteinhaltung berechtigt den Käufer nicht, Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Höhere Gewalt und damit zusammenhängende Ereignisse sowie Störungen politischer oder wirtschaftlicher Art, insbesondere Streik, Aussperrung, Rohstoff-, Kohle- und Transportmangel oder Störungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb eines Zulieferers berechtigen uns, die Lieferfristen angemessen zu verlängern. Schadensersatz kann von uns deswegen nicht verlangt werden.


7. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis der Auftraggeber/Besteller sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen, sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers/Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Auftraggeber/Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist jede Veränderung zu unserem Nachteil, die Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des Liefergegenstandes an Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Be- oder Verarbeitung, bzw. Verbindung entstandene neue Sachen, die als für uns hergestellt gelten und an denen wir mit der Be- und Verarbeitung oder Verbindung Eigentum, bzw. Miteigentum nach dem Wertanteil der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Bearbeitung erlangen, ohne daß es hierzu noch einer besonderen Rechtshandlung bedarf und das uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere im Falle der Pfändung, hat uns der Auftraggeber/Besteller sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Ebenso ist uns jede Änderung der Anschrift des Auftraggebers/Bestellers oder des Standortes der gelieferten Gegenstände unverzüglich mitzuteilen. Alle durch die Geltendmachung unseres Eigentumsrechts entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers/Bestellers.


8. Gewährleistung/Garantie

Ansprüche des Auftraggebers/Bestellers wegen des Vorliegens von Sachmängeln verjähren entsprechend der gesetzlichen Regelung in 2 Jahren nach Ablieferung an den Auftraggeber/Besteller, wenn dieser Verbraucher i.S.d. Verbrauchsgüterkaufrechts ist. Ist der Besteller Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt abweichend von der gesetzlichen Gewährleistungsregelung beim Verbrauchsgüterkauf eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
Voraussetzung für die Geltendmachung von Garantieansprüchen durch gewerbliche Auftraggeber/Besteller ist, dass diese den Ihnen obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 378 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen sind.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bleiben die gesetzlichen Sachmängelansprüche unberührt.
Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Auftraggeber/Besteller nur bei der Wenning Automotive GmbH geltend machen. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Auftraggeber unverzüglich an die Wenning Automotive GmbH zu wenden. Haftet die Wenning Automotive GmbH aufgrund gesetzlicher Bestimmungen wegen der Verletzung einer Hauptleistungspflicht für einen Schaden (positives Gläubigerinteresse), der leicht fahrlässig verursacht wurde, so beschränkt sich die Haftung auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden. Im übrigen ist eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit mangels Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ausgeschlossen. Der Haftungsausschluß gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz und für Personenschäden.
Die verschuldensunabhängige Haftung der Wenning Automotive GmbH bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus Übernahme einer Garantie etc. bleibt davon unberührt.


Die Garantiehaftung der Wenning Automotive GmbH ist unter folgenden Umständen ausgeschlossen:

  1. Veränderung, Bearbeitung der Motorteile,Artikel o. Bausätze der Wenning Automotive GmbH und Beseitigung eines Mangels durch einen Autorisierten ohne schriftliche Zustimmung der Wenning Automotive GmbH.

  2. Einbau der Motorteile, Artikel o. Bausätze außerhalb unseres Betriebes.

  3. Nichteinhaltung der Einfahr- und Wartungsvorschriften.

  4. Verwendung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugteile im Wettbewerb oder bei jeglichen Veranstaltungen mit Renncharakter. Der Nachweis der Verwendung des Liefergegenstandes außerhalb des vorgenannten Bereichs obliegt dem Auftraggeber/Besteller.

  5. Einsatz und Nutzung des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugteile bei erkennbarer Reparaturbedürftigkeit.

  6. Eintritt von Schäden durch ein Unfallereignis, d.h. durch ein plötzlich von außen mechanisch einwirkendes Ereignis.

  7. Eintritt eines Schadens durch einen Fehler an einem nicht garantierten Teil.

  8. Verwendung von Teilen, die von der Wenning Automotive GmbH nicht zugelassen sind.

  9. Eintritt eines Schadens, der auf natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung zurück zu führen sind.

Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: 

Wird der Kaufgegenstand wegen eines von der Wenning Automotive GmbH zu behebenden Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Auftraggeber/Besteller unverzüglich vor Reparaturbeginn an die Wenning Automotive GmbH zu wenden.

Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber/Besteller der Wenning Automotive GmbH eine nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Garantiehaftung frei. Ersetzte Teile werden Eigentum der Wenning Automotive GmbH. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Auftraggeber/Besteller bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Im Rahmen der Sachmängelbeseitigung trägt die Wenning Automotive GmbH die im Rahmen der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Die Wenning Automotive GmbH ist berechtigt, die vom Auftraggeber/Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.


9. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Soweit sie schriftlich abgegeben werden, sind sie nur dann verbindlich, soweit in dem Kostenvoranschlag ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Sollten wir bei Ein- und Umbau, der Instandsetzung und Bearbeitung die Durchführung zusätzlicher Arbeiten als notwendig erachten, so kann der Umfang der Arbeiten ohne Rückfrage bis zu 15 % des angegebenen Preises überschritten werden.


10. Sorgfaltspflicht

Dem Auftraggeber/Besteller obliegt die Verpflichtung, alle Änderungen und Umrüstungen an im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend in die Kfz-Papiere eintragen zu lassen. Außerdem obliegt dem Auftraggeber/Besteller die Sorge dafür, daß durch die vorgenommenen Änderungen und Umrüstungen der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Haftpflichtversicherungs-schutz nicht gefährdet wird und fortbesteht. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers/Bestellers oder eines Dritten gegen uns aus Unfällen jeglicher Art sind ausdrücklich ausgeschlossen.


11. Exportteile

Die meisten Bausätze, Liefergegenstände und Einzelteile sind nur für den Export bestimmt und nicht im Straßenverkehr im Bereich der StVO zugelassen. Werden solche Teile montiert und im Straßenverkehr genutzt, so bestehen in keinem Fall Gewährleistungs-, Haftungs- oder Schadensersatzansprüche gegen uns. Der Auftraggeber/Besteller hat selbst unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen für die ordnungsgemäße Eintragung dieser Teile in die Kfz-Papiere und für die Unbedenklichkeit der Verwendung dieser Teile im Straßenverkehr Sorge zu tragen.


12. Zurückbehaltungsrecht

Wir sind berechtigt, an dem auftragsbedingt in unserem Besitz gelangten Gegenstand wegen aller Forderungen (auch aus früheren Aufträgen) ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht geltend zu machen. Wir sind zur Pfandverwertung im Wege freihändigen Verkaufs berechtigt. Für die Androhung der Pfandverwertung genügt die schriftliche Benachrichtigung an die letzte bekannte Anschrift des Auftraggebers/Bestellers.
 

13. Nebenbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Formulierung zu ersetzen, die dem wirklichen Willen der Parteien bei Vertragsschluß am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der sonstigen Bedingungen im übrigen nicht. Sämtliche Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform und schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für die Abbedingung Schriftformerfordernisses. Für den Fall unvorhersehbarer Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder auf unseren Betrieb einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, können wir vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz. Gerichtsstand für beide Vertragsteile, sofern der Auftraggeber/Besteller Kaufmann ist, ist der Sitz der Wenning Automotive GmbH. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.


Technische Änderungen und Preisänderungen bleiben vorbehalten. Großhabersdorf, den 25.02.2019
 

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